AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

§1 Geltungsbereich:

Sämtlichen Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der INFINITT Europe GmbH beinhaltet Verkauf, Lieferung und Bereitstellung von Hardware-Produkten einschließlich Zubehörartikel und die Lizenzierung und Lieferung von SoftwareProdukten und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wie Beratung, Projektmanagement, Training, Wartung und Systempflege. Zudem die Nutzungsüberlassung von Software in Verbindung mit Betreiberleistungen und Leistungsgarantien.

§2 Durchführung von Leistungen:

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Konditionen des angenommenen Angebots, bzw. der Auftragsbestätigung und der technischen Leistungsbeschreibung sowie der individuellen schriftlichen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die grundsätzlich in schriftlicher Form festzuhalten ist.

§3 Datensicherungspflicht

Der Kunde hat als wesentliche Vertragspflicht Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten. dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Für den Verlust von Daten haftet INFINITT nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar ist, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht nachkommt oder nachgekommen wäre.

§4 Preise und Konditionen

Preise und Lizenzvergütungen ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebotes aus diesem, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Auftragsannahme durch INFINITT gültigen Preis- und Produktliste.

Erstellte Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

Die Preise verstehen sich frei Annahmestelle des Auftraggebers, zzgl. Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Sind zum Zeitpunkt der Ausführung dieses Angebotes einzelne Positionen des Angebotes z. B. wegen Produkteinstellung nicht mehr lieferbar, so gelten kostenneutrale geringe Abweichungen im Sinne des technischen Fortschritts als vom Auftraggeber genehmigt.

Die laufenden Gebühren für Softwarelizenzen können mit einer Ankündigungsfrist von neunzig (90) Tagen geändert werden. Im Falle einer Erhöhung der Vergütung steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das bis zum Inkrafttreten der Erhöhung ausgeübt sein muss.

Termine für Dienstleistungen werden im Rahmen des Projektmanagements vereinbart und ergeben sich aus dem dort festgelegten Zeitplan.

Die Preisgestaltung für Dienstleistungen (Installation, Integration, Training und Projektmanagement) sowie für Wartung und Pflege erfolgt auf der Basis einer 5-Tage-Woche und eines 8-Stunden-Arbeitstages.

Für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeit von 8:00 - 17:00 Uhr gelten folgende Überstundenzuschläge: an Werktagen 25%, an Samstagen 50% sowie an Sonn- und Feiertagen 75 %. Nach der zulässigen Gesamttagesarbeitszeit von 10 Stunden können die Arbeiten nach Wahl unseres Mitarbeiters unterbrochen und am nächsten Arbeitstag fortgesetzt werden.

Kosten für Projektierungsarbeiten schließen die Vorbereitung durch den INFINITT-Projektmanager ein. Die Projektierungsarbeiten finden sowohl vor Ort beim Auftraggeber als auch bei INFINITT statt. Die Abrechnung erfolgt gemäß Leistungsstand.

Bei absehbarer Überschreitung des geplanten Aufwandes erhält der Auftraggeber frühzeitig ein Angebot über die Erweiterung des Dienstleistungskontingents.

§5 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

Zahlungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserstellung wie folgt, ohne Abzug zu leisten:

 

  1. 100% bei einem Gesamtpreis (excl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) unter 15.000€.

  2. Bei einem Gesamtpreis ab 15.000€
    • 30% bei Auftragserteilung

    • 40% bei Lieferung

    • 30% bei Betriebsbereitschaftserklärung


Eine fristgerechte Annahme von Lieferungen und Dienstleistungen sind wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Vorbehalte gegen eine Lieferung sind in schriftlicher Form unmittelbar zu bestätigen. Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

Geringfügige Mängel oder leichte Fehler unterliegen der Nachbesserung durch INFINITT. Im Falle einer Mängelrüge wird dem Auftragnehmer angemessen Zeit zur Nachbesserung gegeben. Im Falle eines Fehlschlags der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht Leistungen einzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

Eine vom Auftraggeber beantragte Verschiebung des Liefertermins kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung von INFINITT erfolgen. Erfolgt die Mitteilung des Auftraggebers bezüglich einer Termin- änderung innerhalb von 12 Stunden vor dem vereinbarten Termin, behält sich die INFINITT vor, eine Ausfallentschädigung von 50% der zu erbringenden Dienstleistung in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist, und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§6 Gewährleistung:

Die Gewährleisung auf INFINITT-Software beträgt 12 Monate, die Gewährleistung für Fremdsoftware-Produkte und Hardware entspricht den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

Von INFINITT herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen, insbesondere für Hardware und Fremdsoftware, stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von INFINITT schriftlich bestätigt worden.

Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl von INFINITT entweder beim Auftraggeber oder im INFINITT-Servicezentrum durchgeführt.

Für Fremdsoftware und Hardware leistet INFINITT Herstellergarantie, falls dies nicht ausdrücklich in Angebot, bzw. Auftragsbestätigung erwähnt wird.

Die Standard-Gewährleistung auf Hardware umfasst Gewährleistung auf Ersatzteile, nicht aber auf Verschleißteile.

Nicht in der Gewährleistung und in Wartungsverträgen eingeschlossen sind: Die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung, Einwirkungen Dritter, höhere Gewalt, unzulässige Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort (Temperatur, Feuchtigkeit etc.), unzuverlässige Stromversorgung, Überspannungen (z.B. bei Blitzschlag) sowie Zubehör und Verbrauchsmaterial, die nicht den INFINITTSpezifikationen entsprechen, verursacht werden.

§7 SOFTWARE-LIZENZ

Der Auftraggeber darf INFINITT Softwareprodukte einschließlich Dokumentation nur aufgrund einer von INFINITT erteilten SoftwareLizenz nutzen. Eine von INFINITT gewährte Software-Lizenz ist persönlich, nicht ausschließlich, nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von INFINITT übertragbar und berechtigt nicht zur Gewährung von Unterlizenzen.

Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Netzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist der Betrieb der Software auf der lizenzierten Anlage infolge eines Gerätedefekts unmöglich, darf der Kunde in diesem Ausnahmefall die Software vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben. Der Auftraggeber wird sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln.

Der Aufraggeber darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder FirmwareImplementierungen der Software zu erlangen.

Software-Lizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von INFINITT nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet.

§8 Vertrag:

Vereinbarungen zwischen INFINITT und dem Auftraggeber werden grundsätzlich mit der beiderseitigen Unterzeichnung wirksam, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind.

Der Abschluss eines Softwarepflegevertrages ist obligat und beinhaltet sowohl Update und Upgrade. INFINITT erbringt Pflegeleistungen für seine gelieferte Standardsoftware entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen qualifiziert ist.

Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, beinhaltet die SoftwarePflege nachfolgende Positionen:

  • Update: Bündelung mehrerer Mängelbehebungen in der Standardsoftware in einer einzigen Lieferung

  • Upgrade: Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen (z. B an geänderte Einsatzbedingungen) der Standardsoftware

  • Ferndiagnose per Remote-Desktop


Die Jahreskosten hierfür betragen 15% des Lizenzlistenpreises und sind jährlich im Voraus zahlbar.

Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Bereich „Neue Versionen/ Major Releases“ ergänzend in den Softwarepflegevertrag aufgenommen werden. Die Kosten hierfür werden in Form eines Angebotes bekannt gegeben. Diese enthalten Release/Version/ Zusätzliche und/oder geänderte Funktionen und sonstige Anpassungen/ Korrekturen (z.B. an geänderte Einsatzbedingungen) der Standardsoftware.

§9 Kündigung

Die Vereinbarung über Instandhaltung bzw. Softwarepflege kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit. Sofern nicht anders vereinbart beginnt eine Mindestlaufzeit mit der Zahlungspflicht und beträgt 36 Monate.

§10 Haftung

Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen INFINITT, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Dasselbe gilt für Ansprüche wegen vergeblichen Aufwands.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten in der Lieferphase sind je Schadensfall auf den Auftragswert, jedoch max. 10.000€, begrenzt. Bei Verletzungen in der Phase Instandhaltung und Pflege sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlenden Pauschalen begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann jedoch eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Erweiterung des Nutzungsrechts an Software führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.

§11 Urheberrechte/ Geheimhaltung

Der Auftraggeber erkennt an, dass die Software samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen urheberrechtlich geschützt ist und dass sie Betriebsgeheimnis des jeweiligen Herstellers ist. Er trifft Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von INFINITT Dritten nicht zugänglich wird. Der Auftraggeber darf die Benutzerdokumentation nur für den eigenen Gebrauch vervielfältigen.

§12 Allgemeine Mitwirkungspflicht

Auftraggeber und INFINITT benennen jeweils einen Projektleiter, der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Projektleiter des Auftraggebers steht INFINITT für relevante Informationen zur Verfügung. INFINITT ist verpflichtet, den Projektleiter des Auftraggebers einzubinden, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.

Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Einführungs-Unterstützung zur Verfügung steht.

INFINITT wird nach Abschluss der Installation eine Betriebsbereitschaft nachweisen und schriftlich erklären. Diese Erklärung gilt als vom Auftraggeber bestätigt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen mit einer detaillierten Begründung widerspricht.

§13 Behinderung und Unterbrechung

Der Auftraggeber meldet Störungen, Fehler oder Schäden jeweils unverzüglich und vollständig. Insoweit gilt die Melde- und Rügefrist nach § 377 HGB. Die entsprechende Meldung kann vorab fernmündlich erfolgen und ist jedoch unmittelbar schriftlich, per E-Mail oder per Telefax dem INFINITT Support zu melden.

§14 Abnahme und Pflichten

Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von INFINITT ausgearbeiteten Testverfahren und -programmen nachgewiesen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung des Abnahmescheins anerkannt.

Unterzeichnet der Auftraggeber den Abnahmeschein trotz erfolgter Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde sich, obwohl INFINITT ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, auch innerhalb der Nachfrist nicht erklärt.

§15 Schlussbestimmungen

Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wenn eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Gerichtsstand ist, soweit gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zulässig, der Geschäftssitz der INFINITT Europe GmbH.